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   VG Freiburg, 20.09.1995 - 2 K 910/93   

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https://dejure.org/1995,11166
VG Freiburg, 20.09.1995 - 2 K 910/93 (https://dejure.org/1995,11166)
VG Freiburg, Entscheidung vom 20.09.1995 - 2 K 910/93 (https://dejure.org/1995,11166)
VG Freiburg, Entscheidung vom 20. September 1995 - 2 K 910/93 (https://dejure.org/1995,11166)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gestattung der Erweiterung einer Kiesgrube zum Zweck der Kiesgewinnung; Anforderungen an ein privatnütziges Gewässerausbauvorhabens; Voraussetzungen für die Gefährdung der Wasserversorgung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • VG Sigmaringen, 16.06.2005 - 6 K 2507/02

    Zum Anspruch auf Erteilung einer bau- und naturschutzrechtlichen Genehmigung für

    Die Kammer verkennt bei alledem nicht, dass die Reinhaltung des Grundwassers und der Schutz der Trinkwasserversorgung eine überragend wichtige Gemeinwohlaufgabe darstellen (vgl. dazu VG Freiburg, Urteil vom 20.09.1995 - 2 K 910/93 -, ZfW 1997, 60; VGH Baden-Württemberg, Normenkontrollbeschluss vom 05.08.1998 - 8 S 1906/97 -), was auch Auswirkungen auf den Maßstab der Wahrscheinlichkeitsprognose im Bezug auf die Gefahrverwirklichung haben muss.
  • VG Sigmaringen, 28.09.2000 - 4 K 2577/98
    Auch die Ziele eines Regionalplans zählen allerdings zu den Zielen der Raumordnung und Landesplanung (VG Freiburg i.B., Urt. v. 20.09.1995 - 2 K 910/93 -, ZfW 1997, 60 ff.).
  • VG Freiburg, 17.02.2000 - 5 K 1368/98

    Errichtung einer Wasserkraftanlage zur Gewinnung elektrischer Energie;

    Denn selbst wenn man diese Erklärung entgegen der auch vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vertretenen Ansicht als verbindliche Zusage verstehen könnte, die im Übrigen wohl nur im Rahmen einer Ermessensentscheidung beachtlich wäre (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 20.09.1995 - 2 K 910/93 -, ZfW 1997, 61, 64), würde diese jedenfalls keine weitergehende Bindungswirkung entfalten als ein entsprechender Vorbescheid, welcher, wie ausgeführt, unter dem Vorbehalt einer gleichbleibenden Sach- und Rechtslage steht.
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